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Urteil zu antiziganistischer Messerattacke in Berlin – Zusammenfassung des letzten Prozesstages

Im Prozess zur antiziganistischen Messerattacke in der Berliner U-Bahn im März 2019 wurde diesen Montag am Landgericht Berlin das Urteil gefällt. Eine 49-Jährige und ihr Mann waren morgens in der Bahn sitzend plötzlich und unvermittelt von einer Frau angegriffen, antiziganistisch beleidigt und brutal und zielgerichtet mit dem Messer attackiert worden.

Die Täterin konnte nur gestoppt werden, indem sie von den Betroffenen überwältigt wurde, erst danach griffen auch Zeug*innen ein und zerrten die Angreiferin aus der U-Bahn. Die Frau sowie ihr zur Hilfe geeilter Schwager wurden bei dem Angriff schwer verletzt und erlitten Stichverletzungen am Hals und an der Brust. Nur durch Glück verfehlte die Angreiferin lebenswichtige Organe.

Trotz des Versuchs der Verteidigung, die mangelnde Schuldfähigkeit der Täterin aufgrund von psychischer Probleme zu beweisen, entschied das Gericht auf versuchten Mord aus niederen Beweggründen mit einem eindeutigen Motiv: Rassismus. Mit der Verurteilung der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten gingen die Richter*innen sogar über die Forderungen der Staatsanwaltschaft hinaus und setzten damit ein wichtiges Zeichen.

Denn: die Anerkennung des antiziganistischen Motivs vor Gericht ist leider eine Ausnahme. Gezielte Gewalt gegen Rom*nja und Sinti*zze wird häufig verharmlost, den Aussagen der Betroffenen kaum Glauben geschenkt und die rassistische Motivation ignoriert. Laut der Nebenklage, die die Geschädigte durch den schwierigen Prozess begleitete, wäre die Tat mit Milde beurteilt worden, wenn sie nicht so außergewöhnlich gut durch einen Videobeweis dokumentiert und nicht durch so viele weiße deutsche Zeug*innen bestätigt worden wäre.

Trotz der Klarheit des Urteils und eindeutige Positionierung des Gerichts für die Anerkennung des rassistischen Motivs wurde bei der Beobachtung des gestrigen Prozesstages (wieder) deutlich, dass der Gerichtssaal selten ein „Safe Space“ für Betroffener rassistischer Gewalt ist:

Vom psychologischem Gutachter und vom Staatsanwalt wurde die Angeklagte und die Tat zum Teil stark verharmlosend dargestellt, erst in der detaillierten und sachlichen Schilderung des Tathergangs im Plädoyer der Nebenklagevertreterin kam noch einmal die Brutalität, Kaltblütigkeit und Zielgerichtetheit zum Ausdruck. Der Hinweis darauf, dass die Angeklagte schon mehrfach mit „Ausländern“, „dem Araber“ und einem „Albaner“ liiert gewesen sei, diente dem Gutachter als Abschwächung der Möglichkeit eines rassistischen Motivs, während seiner umfangreichen Ausführungen in Anwesenheit der Betroffenen nahm er zwischenzeitlich sogar wohlwollenden Blick- und verbalen Kontakt zur Angeklagten auf.
Das Gericht machte außerdem unreflektiert Gebrauch von den Begriffen „Ausländerfeindlichkeit“, „Fremdenfeindlichkeit“ und „Zigeunerfeindlichkeit“ und wiederholte die beim Angriff verwendete Beleidigung „Scheiß Z..“ mehrfach ohne Not; ein anwesender Justizbeamter konnte sich mehrfach ein verächtliches Schnauben bei der Benennung des rassistischen Motivs durch die Nebenklage nicht verkneifen.

Deutlich wurde zudem, wie wichtig die Anwesenheit einer engagierten Nebenklagevertretung ist, um Betroffenen einen sicheren Rahmen während des Prozesses zu geben und ihre Perspektive angemessen einzubringen.

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