In der Nacht zum 16. Juni 1991 wurde der aus Angola stammende Agostinho Comboio in Friedrichshafen (Baden-Württemberg) von einem 19-jährigen Rechtsextremen aus Ravensburg verprügelt und erstochen. Agostinho Comboio war seit eineinhalb Jahren mit einer deutschen Frau aus Wangen im Allgäu verheiratet und lebte dort seit Längerem. Sonst ist über das Opfer leider sehr wenig bekannt.
Der Täter traf sich bereits am Nachmittag des 15. Juni mit anderen Neonazis an der Friedrichshafener Uferanlage: Sie betranken sich und beleidigten andere Passant:innen rassistisch. Der 19-Jährige war als Neonazi in der Gegend mehr als bekannt. Gegen Abend zogen die Neonazis weiter in das Lokal „Bleibtreu“, das als Treffpunkt der rechten Skinhead-Szene bekannt war. Dort rempelte Agostinho Comboio den Täter laut Gerichtsaussagen abseits der Tanzfläche an. Es kam zur Konfrontation.
Der schwer alkoholisierte 19-jährige Neonazi zog daraufhin ein Messer mit feststehender Klinge und stach mehrfach auf die Brust seines Opfers ein. Obwohl sofort ein Notarzt zur Stelle war, starb Agostinho Comboio noch auf dem Weg ins Krankenhaus. Nach der Tat kam es in Ludwigsburg zu einem Trauermarsch für den Ermordeten. Dabei provozierten drei Neonazis mit dem Hitlergruß und Beschimpfungen. Als die anwesende Polizei nicht reagierte, vertrieb ein Teil der Demonstrant:innen die Neonazis selbst.
Vor dem Landgericht Ravensburg stellte sich heraus, dass der Täter nach dem Verbrechen in der rechten Szene als „Held von Friedrichshafen“ gefeiert wurde. Aus seiner rechtsextremen und rassistischen Gesinnung machte er keinen Hehl. Dennoch wurde das Tatmotiv weitestgehend entpolitisiert. Das Plädoyer des Oberstaatsanwaltes Wilhelm Tonhauser blieb sehr allgemein gehalten: „Aus fehlender Achtung vor dem Anderen wird Haß“. Die Staatsanwaltschaft forderte sechs Jahre Jugendstrafe.
Der 19-jährige Neonazi wurde vom Gericht wegen Totschlags zu fünf Jahren Haft verurteilt. Seit dem 16. September 1993 ist Agostinho Comboio als Todesopfer rechter Gewalt staatlich anerkannt. Die Witwe des Opfers wurde nach der Tat von Freund:innen des Täters mit Telefonterror belästigt.