Bei dem Sprengstoffanschlag in Düsseldorf (bekannt als „Wehrhahn-Anschlag“) am 27. Juli 2000 explodierte am Bahnhof Düsseldorf Wehrhahn eine mit TNT gefüllte Rohrbombe. Dabei wurden zehn Menschen, die einen Sprachkurs einer nahe gelegenen Schule besuchten, zum Teil lebensgefährlich verletzt. Eine im fünften Monat schwangere Frau verlor ihr ungeborenes Kind.
Die Ermittlungen führten lange zu keinem Ergebnis. Da es sich bei den Opfern um Migranten aus Russland, der Ukraine, Kasachstan und Aserbaidschan handelte und sechs von ihnen Mitglieder regionaler jüdischer Gemeinden waren, wurden bereits kurz nach der Tat fremdenfeindliche oder antisemitische Motive vermutet. Nach über 16 Jahren wurde am 31. Januar 2017 ein Tatverdächtiger mit rechtsextremistischem Hintergrund festgenommen. Ralf S. wurde in Untersuchungshaft genommen unter dem Verdacht, den Anschlag durchgeführt und dadurch versuchten Mord aus fremdenfeindlichen Motiven in zwölf Fällen begangen zu haben. Er hatte sich zum Zeitpunkt des Anschlags in der rechtsextremen Szene Düsseldorfs bewegt und in der Nähe des Anschlagsorts seine Wohnung gehabt sowie wenige Meter von der Sprachschule der Opfer entfernt einen Militaria-Laden betrieben. Nach der Selbstenttarnung des NSU wurde geprüft, ob der „Wehrhahn-Anschlag“ in einem konkreten Zusammenhang mit diesem stand. Eindeutige Beweise hierfür fehlen jedoch.
Der Angeklagte wurde einmal 2018 und im Zuge eines Revisionsverfahren 2021 erneut freigesprochen. Die Begründung: Es mangele an eindeutigen Beweisen. Die Anklage lautete versuchter Mord in 12 Fällen – das ungeborene Kind wurde hier mitgezählt.
Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen überprüfte ab Mitte 2022 im Rahmen seines Projekts „ToreG NRW“ (Todesopfer rechter Gewalt in NRW) 30 zurückliegende Gewaltdelikte aus den Jahren 1984 bis 2020 auf eine mögliche politische Tatmotivation. Anfang September 2024 gab Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul bekannt, dass drei der geprüften Fälle nun als rechtsmotiviertes Tötungsdelikt zu bewerten sind. Der Fall des ungeborenen Kindes wurde im Zuge des Projekts ebenfalls berücksichtigt, allerdings handelte es sich um „kein Tötungsdelikt im Sinnes des Projekts“.