Weiter zum Inhalt Skip to table of contents

Stellungnahme zum Entwurf des erweiterten NetzDG

Nach dem Mord an Walter Lübcke und dem Attentat von Halle hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität angekündigt. Die Amadeu Antonio Stiftung begrüßt, dass damit endlich ein stärkerer Fokus auf die tödliche Gefahr des Rechtsextremismus in Deutschland gelegt wird. Teil des Maßnahmenpakets ist auch eine Erneuerung des Netzwerkdurchsetzungsgesetztes (NetzDG), die der stärkeren Bekämpfung von Online-Hasskriminalität dienen soll.  Die geplanten Erneuerungen gehen jedoch am Kern des Problems vorbei und stellen für die Betroffenen keinerlei Verbesserung in Aussicht.

Bereits beim ersten Entwurf des NetzDG im Jahr 2017 kritisierte die Amadeu Antonio Stiftung, dass die Löschpflicht von Inhalten, die Soziale Netzwerke als mutmaßlich strafbar ansehen, einer bedenklichen Privatisierung von Rechtsprechung gleichkommt. Anstelle von Gerichten sollen Wirtschaftsunternehmen wie Soziale Plattformen entscheiden, ob Meinungsäußerungen strafbar sind oder nicht. Die Folgen dieser Gesetzesänderung sind bislang nur schwer einzuschätzen.

Das NetzDG in seiner bisherigen Form: Fehlende Transparenz, keine standardisierten Meldeverfahren und mangelnde Digitalkompetenz

Ob es zum bereits bei Einführung des NetzDG befürchteten „Overblocking“ – der übermäßigen Löschung von Inhalten, die gar nicht strafrechtlich relevant sind – seitens der Netzwerke kommt, weil diese Bußgelder befürchten, lässt sich für die Zivilgesellschaft nicht nachvollziehen. Denn trotzdem die Netzwerke zu „Transparenzberichten“ verpflichtet wurden, fehlen vergleichbare Angaben über Aufkommen und Entwicklung von Hate Speech auf den unterschiedlichen Plattformen. Ebenso mangelt es an Angaben zur Überprüfung oder Rechtmäßigkeit der bisherigen Löschungen. Auch erhält die Öffentlichkeit keinerlei Informationen zu der Frage, wie viele Beschwerden wie vieler Nutzer*innen nach einer NetzDG-Meldung beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, wie viele davon bearbeitet worden sind und zu welchen Bußgeldern diese geführt haben. Ob die Einführung des NetzDG zu Erfolgen oder Problemen geführt hat, lässt sich folglich für die interessierte Öffentlichkeit kaum beurteilen, auch weil valide Forschung dazu fehlt.

Ein weiteres Problem ist, dass sich die Verfahren, über die auf den einzelnen Plattformen Hasskommentare gemeldet werden können, massiv unterscheiden. Es mangelt an einem einheitlichen Weg, der das Melden von Hasskommentaren plattformübergreifen für die Nutzer*innen erleichtert. Nur so könnte eine Vergleichbarkeit gewährleistet werden, die zu einem Erkenntnisgewinn führen kann.

Auch die mangelnde Digitalkompetenz von Strafverfolgungsbehörden stellt ein Problem dar. Weder gibt es in allen Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Hasskriminalität im Netz, noch spezialisierte Kompetenzen in den Polizeien. Die so genannten „Cybercrime-Zentralstellen“ bearbeiten das Feld Hasskriminalität bisher kaum. Die Staatsanwaltschaften, die zu Hasskriminalität arbeiten, berichten weiter von großen Schwierigkeiten, selbst bei bestehendem Anfangsverdacht einer Straftat an die für Ermittlungen nötigen Personendaten zu kommen, da die Kooperation der Netzwerke bisher sehr unterschiedlich ausfällt.

Der Neuentwurf des NetzDG löst keines der bekannten Probleme

Stattdessen verschärft der Entwurf die Problematik der Privatisierung der Rechtsprechung: Die Netzwerke sollen nun nicht mehr nur löschen was sie für strafrechtlich relevant halten, sondern darüber hinaus Nutzer*innen- und Bestandsdaten eigeninitiativ beim Bundeskriminalamt melden. Basierend auf dem NetzDG-Meldeaufkommen des letzten Jahres, lassen realistische Schätzungen ein Aufkommen von mindestens einer Million Äußerungsdelikten pro Jahr annehmen.

Unrechtmäßige Speicherung persönlicher Daten von mindestens 500.000 Menschen pro Jahr zu befürchten

Dies bedeutet ein Aufkommen von mindestens einer Million potenzieller Ermittlungsverfahren – wofür weder BKA noch Strafverfolgungsbehörden ausgestattet oder vorbereitet scheinen. Es bedeutet die Übermittlung der Nutzer*innen-Daten, IP-Adressen und – wenn sie überhaupt gespeichert werden – Portnummern von mindestens einer Million Menschen pro Jahr. Im staatsanwaltschaftlichen Meldeprojekt „Verfolgen statt löschen“ der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft NRW (ZAC) liegt nach eigenen Angaben die Fehlerquote von Meldungen im Mittel bei 50 %. Das bedeutet, dass in der Hälfte aller gemeldeten Fälle juristische Laien annehmen, dass eine Straftat vorläge, obwohl dies nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass nach dem neuen Meldepflichtverfahren die persönlichen Daten von mindestens 500.000 Menschen pro Jahr zu Unrecht bei Strafverfolgungsbehörden gespeichert werden.

Spricht man mit Strafverfolgungsbehörden, wünschen diese sich oft etwas Anderes: Einen rechtsdurchsetzungsfähigen Anspruch auf Herausgabe von Nutzer*innen-Daten, wenn die Staatsanwaltschaft als zuständige staatliche Institution entschieden hat, dass tatsächlich ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. Einen solchen Anspruch scheint die geplante Neuregelung des Telemediengesetzes anzustreben. Im Detail geht die Neuregelung allerdings weit über diesen gerechtfertigten Wunsch hinaus, im Falle von Hasskriminalität eine Strafverfolgung zu ermöglichen. Stattdessen wird ein Anspruch auf Datenherausgabe bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für eine Vielzahl von Behörden inklusive Zoll- und Schwarzarbeitsvergehen festgesetzt.

Es soll der Eindruck entstehen: Das Netz ist kein „rechtsfreier Raum“

Es scheint, als sollten die Maßnahmen insgesamt den Eindruck erwecken, dass der Staat bei Hasskriminalität im Netz wehrhaft handelt. Ob dieser Eindruck gelingt, ist jedoch zweifelhaft, wenn Polizei und Justiz nicht die Kapazitäten und Fortbildungen erhalten, um zeitnah gegen Online-Straftaten ermitteln und Täter*innen zur Verurteilung bringen können. Lange Bearbeitungszeiten könnten weiterhin dazu führen, dass sich Betroffene von Hate Speech entmutigt fühlen, Hassdelikte überhaupt zur Anzeige zu bringen. Es ist anzunehmen, dass die Erweiterung des NetzDG nicht zu einer realen Erhöhung der verurteilten Fälle beiträgt, sondern lediglich den Verfolgungsdruck erhöht.

Der aktuelle Gesetzesentwurf soll Rechtsextremismus online bekämpfen, könnte aber ebenso gut das Gegenteil bewirken

Mit seinen Verschärfungen liefert er mehr Argumente dafür, dass Meinungsfreiheit beschnitten wird, als dass er Hilfe gegen strafrechtlich relevanten Hass bringt. Problematisch ist hier auch die Verschärfung der Straftatbestände. Einerseits ist die Erweiterung der Straftatbestände um Online-Hasskriminalität wichtig und angemessen, da so der Dimension und konkreten Bedrohung dieser Form von Hasskriminalität endlich Rechnung getragen wird. Andererseits sieht der Gesetzentwurf jedoch vor, dass bereits die Billigung einer Bedrohung eine Straftat darstellt. Damit bewegt sich der Gesetzesentwurf in Richtung eines Gesinnungsstrafrechts. Nach den aktuell angegebenen Strafmaßen könnte damit die Billigung einer (noch) nicht durchgeführten Tat zu höheren Strafen führen, als eine tatsächlich begangene Tat.

Zudem gilt es zu beachten, dass das Gesetz nicht nur für Rechtsextreme, sondern unterschiedslos für alle gilt. Rechtsextreme Kräfte werden das Gesetz zu nutzen lernen, um gegen unliebsame politische Gegner*innen vorzugehen, indem sie willkürlich Meldungen generieren und Druck seitens der Ermittlungsbehörden erzeugen – selbst wenn dazu kein Anlass besteht. Dies gilt auch für entsprechende Kräfte in staatlichen Behörden: Aufgrund der anzunehmenden Vielzahl an Fällen werden Sachbearbeiter*innen darüber entscheiden, welche Fälle sie in welcher Intensität bearbeiten und ob sie Fälle mit bestimmter politischer Ausrichtung milder oder härter verfolgen.

Betroffene werden bisher nicht geschützt

Durch den vorliegenden Entwurf zur Überarbeitung des NetzDG sind keine Verbesserungen der aktuellen Situation zu erwarten, vor allem nicht für die Opfer digitaler Gewalt. Sie haben weiterhin keine regulierte und normierte Möglichkeit mit den Sozialen Netzwerken in Bedrohungsfällen in direkten Kontakt zu treten, um Gefährdungen schnellstmöglich aus dem Internet zu bekommen. Sie haben weiterhin keine spezialisierten Polizeistellen in ihren Bundesländern, die für die Gefährdungslage von Opfern digitaler Hassrede geschult wären. Statt Gefährdungslagen schnellstmöglich zu beseitigen, sind alle Maßnahmen, die Betroffene ergreifen können, langwierig und konzentrieren sich auf die Strafverfolgung im Nachhinein. Von einem Justizministerium, das auch Verbraucherschutzministerium ist, müssten Betroffene mehr erwarten können.

Der Schutz von Betroffenen muss an erster Stelle stehen

Betroffene digitaler Gewalt brauchen niedrigschwellige Beratungs- und Hilfsangebote in den Netzwerken selbst. Und es braucht gesetzliche Regelungen zu leicht erreichbaren und verständlichen Meldeoptionen sowie Kontakt- und Widerspruchsmöglichkeiten bei den sozialen Netzwerken. Des Weiteren ist die Regelung von Put-Back-Verfahren für unrechtmäßig gesperrte Inhalte und Profile nötig. Gerade kritische Posts von Frauen oder demokratisch Engagierten werden gezielt und fälschlicherweise bei Anbietern angezeigt. Es braucht ein geregeltes Verfahren, um solche Profile wieder öffentlich stellen zu können.

Sinnvoll erscheint auch ein digitales Gewaltschutzgesetz, das in einem richterlichen Verfahren die Löschung und/oder (zeitweilige) Sperrung von Accounts ohne Klarnamenpflicht ermöglichen könnte. Zudem sollten Verbandsklagen ermöglicht werden, damit individuell Betroffene geltendes Recht nicht alleine durchsetzen müssen.

Wenn weitere Gesetzesänderungen angestrebt werden, könnte dazu eine Änderung des Opferschutzgesetzes gehören. Dies ermöglicht bisher keinerlei Entschädigung für Betroffene psychischer Gewalt, auch wenn die Gesundheitsschäden aufgrund von Hate-Angriffen genauso gravierend sein können wie bei physischer Gewalt. Dabei schreibt etwa die Istanbul-Konvention für geschlechtsspezifische Gewalt vor, dass der Staat entsprechende Entschädigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen muss – so auch für Betroffene psychischer Gewalt. Dem ist Deutschland bisher nicht nachgekommen.

Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit

Um die Wirksamkeit (oder Demokratiegefährdung) der Schutzmaßnahmen gegen Hasskriminalität einschätzen zu können, bräuchten Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Forschung Zugang und Auswertungsmöglichkeiten zu den Meldungen, die bei den Netzwerken eingehen. Ebenso müssten die daraufhin erfolgten Entscheidungen der Netzwerke bezüglich Löschung oder Rechtmäßigkeit der Meldung transparent gemacht sowie der Stand der beim Bundesamt für Justiz eingegangenen Beschwerden inklusive den Ergebnissen der Bearbeitung offengelegt werden.  Auch müsste Auskunft darüber gegeben werden, wie viele der Meldungen vermeintlicher Straftaten auch von der Justiz als Straftaten eingestuft wurden, welche zum Prozess kamen und wie die Prozesse ausgingen. Auch hier könnte eine gesetzliche Regelung der Vorgangsweise angestrebt werden.

Umso irritierender ist es, dass nicht vorgesehen ist, die Zahl der Meldungen an das BKA in den Transparenzberichten erscheinen zu lassen. Die Transparenzberichte sollten idealerweise so viele Erkenntnisse wie möglich enthalten, mindestens aber im Ansatz vergleichbare Angaben für die Öffentlichkeit. Natürlich sollte auch der gesamte Prozess der Öffentlichkeit, mindestens aber Wissenschaft und Presse, zugänglich sein, um überprüfen zu können, was die Maßnahmen bewirken und ob diese im Sinne des demokratischen Zusammenlebens sind. Dass die Neufassung des NetzDG auf den Weg gebracht wird, bevor es eine – wie zuvor geplante – wissenschaftliche Evaluierung der bisherigen Maßnahmen gegeben hat, irritiert zusätzlich.

Es braucht eine Gesamtstrategie zum Umgang mit Hate Speech – vor allem jenseits des strafrechtlich relevanten Bereichs

Stattdessen sind durch die Neuausrichtung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des Bundesfamilienministeriums viele Projekte zum Umgang mit Hate Speech und zu Medien- und Informationskompetenz aus der Förderung gefallen, da die gesamte Fördersäule „Umgang mit Hate Speech“ gestrichen wurde. Immer noch sind Medien- und Informationskompetenz nicht in den schulischen Bildungsplänen der Bundesländer verankert – obwohl mehr als deutlich ist, dass das Strafrecht allein nicht ausreicht, um auf Desinformation, Meinungsmanipulation und verrohtenDebattenkulturen in Sozialen Netzwerken zu reagieren.

Wirklich wünschenswert wäre darüber hinaus eine gesetzliche Regelung über die Offenlegung von Algorithmen, die bestimmen, nach welchen Kriterien und Einordnungen Menschen Informationen gezeigt oder vorenthalten werden und mit welcher Intention dies geschieht. Die Erkenntnis, dass demokratische Prozesse oder Wahlentscheidungen über zielgruppengenau eingerichtete Werbungen manipuliert werden können und dies in der Praxis bereits geschieht, ist inzwischen zumindest für den amerikanischen Raum weitreichend belegt. Über den Beitrag von Algorithmen bei der Radikalisierung demokratiefeindlicher Meinungen fehlen nach wie vor dringend benötigte Erkenntnisse, weil Transparenz über Kriterien und Wirkungsweisen fehlen. Dies wäre ein wichtiges Arbeitsfeld für eine weitere Überarbeitung des NetzDG.

Die Lösung liegt vor allem in der gesellschaftlichen Bearbeitung des Problems

Positiv zu bewerten ist, dass das NetzDG gesellschaftliche Aufmerksamkeit auf den Komplex der Hasskriminalität online erhöht hat und damit bei den Plattformen der Druck zu stringenterem Handeln zum Schutz ihrer Nutzer*innen gestiegen ist. Ebenfalls positiv ist, dass jedes Soziale Netzwerk dazu verpflichtet wurde, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, über den zivilrechtliche Klagen eingereicht werden können. Darüber hinaus zeichnet sich das NetzDG jedoch vor allem durch eklatante Mängel und kontraproduktive Maßnahmen aus. Es handelt sich um einen Entwurf, der sich zum Ziel gesetzt zu haben scheint, eine neue Struktur zur Überwachung der Bevölkerung im Internet aufzubauen. Ein Entwurf, der für die demokratische Zivilgesellschaft weder nachvollziehbar noch kontrollierbar ist. Ein Entwurf, der zudem das gesellschaftliche Problem der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit auf die Strafbarkeit von Handlungen reduziert, während die Lösung doch vor allem in einer gesellschaftlichen Bearbeitung zu finden ist. Es bleibt zu hoffen,  dass die angekündigte Ausweitung der Maßnahmen zur Förderung demokratischer Initiativen gegen Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus und zur Aufstockung der Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung von Hasskriminalität zeitnah und nachhaltig umgesetzt wird.

 

Weiterlesen

tiktok

AfD: Rechtsextreme Politiker*innen feiern Erfolge auf TikTok

Bei einem Treffen in einem Landhotel nahe Potsdam planten Rechtsextreme die Vertreibung von Millionen Menschen aus Deutschland. Menschen, die nicht ihren rassistischen Reinheitsvorstellungen entsprechen. Bei der Planung mit dabei: Ulrich Siegmund, AfD-Landesvorstand Sachsen-Anhalt und der erfolgreichste deutsche Politiker TikToks.

Mitmachen stärkt Demokratie

Engagieren Sie sich mit einer Spende oder Zustiftung!

Neben einer Menge Mut und langem Atem brauchen die Aktiven eine verlässliche Finanzierung ihrer Projekte. Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die Arbeit der Stiftung für Demokratie und Gleichwertigkeit.